11. Februar

Das AMS und der Akt des Bösen

AUSKUNFT GEMÄSS § 26 DATENSCHUTZGESETZ (DSG)

Die im Arbeitsmarktservice ermittelten und verarbeiteten Daten stammen - sofern nichts anderes im Text der Auskunft angeführt ist - von den Betroffenen selbst. Die Ermittlung der Sozialversicherungsnummer kann vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgt sein. Daten im Arbeitsmarktservice über Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz und dessen Nebengesetzen werden aus dem EDV- System des Leistungsbereiches des Arbeitsmarktservice eingespielt. Daten, die aus anderen Quellen ermittelt wurden, sind samt Quelle angeführt.
Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Verarbeitung und Benützung sind – sofern im Text nicht anders angegeben – folgende Gesetzte:
- Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG)

- Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG)

- Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVU) (nur wenn eine Leistung nach diesem Gesetz beantragt wurde)

- Ausländerbeschäftigungsgesetz (Au slBG)

- Sonderunterstützungsgesetz (SUG) (nur wenn eine Leistung nach diesem Gesetz beantragt wurde)

- Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) (nur wenn eine Leistung nach diesem Gesetz beantragt wurde)

- Einkommensteuergesetz (EStG)

mehr...